Verlängerung zur Berechnung der Corona-Hygienepauschale bis zum 31.03.2021

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 16. Dezember 2020 bekannt gegeben, dass die zwischenzeitlich bis Ende Dezember befristete Berechnung einer Hygienepauschale, zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich höheren Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien, bis zum 31. März 2021 verlängert wurde.

Die Hygienepauschale kann daher weiterhin als analoge Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ nach der GOZ-Nr. 3010a berechnet werden, allerdings nur zum 1-fachen Gebührensatz (d. h. mit einer Gebühr in Höhe von 6,19 €, je Sitzung).

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